Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und sonstigen unternehmerischen Handlungen, die die BSO EDV- und Betriebsberatung GmbH (im Folgenden kurz: BSO) gegenüber Auftraggebern (im Folgenden kurz: AG) erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Die Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt und von BSO schriftlich anerkannt wurden.
1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn BSO ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn BSO in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung, dies auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass BSO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3. Bei Widersprüchen gelten die Bedingungen für die Rechtsbeziehungen zwischen BSO und AG in folgender Reihenfolge:
2. Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen
2.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von BSO schriftlich bestätigt werden. Als Schriftform gilt dabei auch die Übermittlung in elektronischer Form (E-Mail). BSO kann bloß mündlich mitgeteilte oder im Wege des Online-Shops gemachte Angebote / Bestellungen durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Erfüllung annehmen. Der Vertragsinhalt richtet sich dann nach der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein / der Rechnung. BSO behält sich das Recht zur jederzeitigen Abänderung insbesondere bei Irrtümern, Änderung der Rechtslage, technischen Entwicklungen etc. vor.
3. Leistungsumfang / Leistungszeit
3.1. Grundlage der für die Leistungserbringung von BSO eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf nach dem Auftrag des AG. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung oder Erweiterung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, so ist dies zusätzlich vom AG zu bezahlen. BSO wird auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
3.2. Im Zweifel ist eine vom AG angeforderte Leistung als außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs gelegen anzusehen.
3.3. Leistungen durch BSO, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils von BSO gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei BSO üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht von BSO zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3.4. BSO ist berechtigt, die zur Erbringung der (Dienst-)Leistungen eingesetzten Mittel nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
3.5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt BSO die Dienstleistungen während der von BSO üblichen Geschäftszeiten. Diese sind Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr und Freitag 08:00 – 12:00 Uhr.
3.6. Reisezeiten von Mitarbeitern von BSO gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des verein-barten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
4. Qualitätsangaben
4.1. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert die BSO Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß und Analyseangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter bestimmten Bezeichnung vertriebenen Waren verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist die BSO berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.
5. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
5.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch BSO erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von BSO enthalten sind.
5.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch BSO erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.
5.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom BSO zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von BSO geforderten Form zur Verfügung und unterstützt BSO auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von BSO für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit BSO.
5.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von BSO enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
5.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von BSO erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
5.6. Der AG wird die an BSO übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
5.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass BSO in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass BSO und/oder die durch die BSO beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
5.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von BSO erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von BSO zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die der BSO hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei BSO jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
5.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von BSO eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet der BSO für jeden Schaden.
5.10. Sofern nichts anderes im Einzelnen ausgehandelt und ausdrücklich vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
6. Preise
6.1. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer ohne allenfalls anfallende Gebühren, Steuern, Zoll, Versandkosten, Verpackung und Versicherung
6.2. Sind nicht konkret genannte Preise vereinbart, so ist die BSO berechtigt, die am Tag der Lieferung / Leistung gültigen Preise zu verrechnen.
6.3. BSO ist berechtigt Preisänderungen infolge Veränderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Veränderungen des Wechselkurses zwischen Euro und US-Dollar und im Falle von insbesondere außerhalb der Einflussmöglichkeit von BSO gelegener Änderung der Einstandskosten bei BSO. Einstandskosten sind jene Kosten, die BSO selbst bei Besorgung / Herstellung etc. der zu erbringenden Leistung / Lieferung aufwenden muss. Ebenso bleiben Korrekturen von Druckfehlern oder anderer Irrtümer vorbehalten. Erfolgt eine Preiserhöhung nach Bestellung um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht ist binnen 8 Tagen ab Bekanntwerden der Erhöhung auszuüben, ansonsten gilt der erhöhte Preis als genehmigt und vereinbart.
BSO ist aber jedenfalls berechtigt eine Preisanpassung in jenem Ausmaß als eine Änderung des VPI 2015 im Vergleich zum Wert bei vorheriger Festlegung eintritt. Abzustellen ist dabei jeweils auf den zuletzt verlautbarten monatlichen Indexwert. Sollte der VPI nicht mehr verlautbart werden, ist der an seine Stelle tretende Index für die Berechnung heranzuziehen.
6.4. Sollte es notwendig werden, Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit (siehe 3.5) zu erbringen, werden bei allen Stunden- und Tagessätzen Aufschläge verrechnet:
Ausgenommen davon sind laufende Projekte, die über den Jahreswechsel abgewickelt werden. Für diese gelten die vereinbarten Stundensätze zum Zeitpunkt der Beauftragung.
7. Zahlungskonditionen / -verzug
7.1. Die von BSO gelegten Rechnungen sind prompt (binnen 8 Tagen) nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu begleichen. BSO behält sich das Recht vor nach erfolgter Teillieferung bzw. Teilleistung diese in Rechnung zu stellen.
7.2. Bei Zahlungsverzug ist die BSO berechtigt, eine Mahngebühr iHv EUR 40,00 zu verrechnen. Ebenso ist die BSO bei Zahlungsverzug des AG unbeschadet einer rechtlichen Möglichkeit, darüberhinausgehende Zinsen und Kosten zu verlangen, jedenfalls berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9,2%-Punkte über dem Basiszinssatz und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten (Mahn- und Inkassospesen) ersetzt zu verlangen.
7.3. Für den Fall des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, der BSO sämtliche aufgewendete vorprozessuale Kosten, wie etwa Mahnspesen, Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren.
7.4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist die BSO berechtigt, alle Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Dauerschuldverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
7.5. Die BSO ist berechtigt, bereits geleistete Zahlungen zuerst auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten und danach erst auf das offene Kapital anzurechnen. Jedenfalls werden geleistete Zahlungen unter Zugrundelegung der soeben genannten Anrechnungsregel grundsätzlich zuerst auf die ältesten Forderungen angerechnet.
7.6. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen/Pflichten in Verzug, so kann die BSO
a) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) oder
d) bei Nichteinhaltung der 14-tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und damit umgehend alle Leistungen sofort einstellen.
7.7. Die BSO ist weiters berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) die die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung von 14 Tagen weiter verzögert wird und/oder
b) sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf das Verlangen der BSO hin Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen;
In beiden Fällen ist die BSO auch zum Teilrücktritt berechtigt.
Unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche hat die BSO im Falle ihres Rücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung / Leistung erfolgt ist, hat die BSO Anspruch auf Ersatz der Tätigkeiten und Kosten, die zur Vorbereitung der Lieferung / Leistung getätigt wurden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. Zinsen und aller sonstigen Kosten und Gebühren) aller Forderungen der BSO aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften bleibt die Ware, welche der Käufer bis dahin ordnungsgemäß instand zu halten hat, uneingeschränktes Eigentum von BSO. Der Käufer/Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Verpfändungen und sonstige Übereignungen sowie jedwede Einbauten oder Veränderungen sind bis dahin ausgeschlossen. Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum der BSO hinzuweisen und die BSO unverzüglich zu verständigen. Kommt der AG seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist BSO unbeschadet darüberhinausgehender rechtlich möglicher Ansprüche berechtigt, die Ware auf Kosten des AG zurückzuholen und die erlittenen Schäden sowie entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.
8.2. Bei einer solchen Rückabwicklung steht der BSO unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche zumindest ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von zumindest 25% des Fakturenwertes zu.
9. Aufrechnung
9.1. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen der BSO aufzurechnen, es sei denn es handelt sich um von BSO anerkannte Forderungen oder Forderungen, deren Bestand rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde, oder Forderungen, die ihren Rechtsgrund im selben Rechtsgeschäft wie die Forderung der BSO haben.
10. Lieferung
10.1. Der BSO steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
10.2. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von BSO nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche an die BSO sind ausgeschlossen.
10.3. Der BSO steht es frei Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen, die auch gesondert verrechnet werden können. Der AG ist verpflichtet, die Teillieferungen / Teilleistungen anzunehmen.
10.4. Fälle höherer Gewalt entheben die BSO von der Liefer- bzw. Leistungspflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen der BSO unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen (z.B. bei Epi-demien und Pandemien, etc.), welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von BSO in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für BSO, bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei einer für BSO nicht üblichen Bezugsquelle vorzunehmen.
11. Nutzungsrecht an Softwareprodukten und Unterlagen (Handelsware)
11.1. Es gelten jeweils die Lizenz- bzw. Nutzungsbestimmungen des Herstellers der Software.
11.2. Wenn BSO dem Kunden zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Software überlässt, erhält der Kunde von BSO für die Vertragsdauer ein ausschließliches Recht zur Nutzung der Software (Lizenz). Die Haftung für Schäden und Verluste, die aus der Benützung eines der gelieferten Programme entstanden sind, wird ausgeschlossen.
11.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben (lt. Hersteller).
12. Gewährleistung / Garantie / Haftung
12.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung, wobei die Frist zur Geltendmachung etwaiger Mängel gegenüber BSO auf sechs Monate verkürzt wird.
12.2. Soweit Hersteller Garantien gewähren, so hat der AG dies unmittelbar mit dem Hersteller abzuwickeln.
12.3. Der AG ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware / die erbrachte Leistung unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist spätestens binnen acht Tagen ab Übernahme der Ware / Abschluss der (Teil-) Leistung schriftlich zu erheben, widrigenfalls der Mangel als genehmigt gilt. Ist die Rüge berechtigt, so steht es BSO frei die Gewährleistungsansprüche des AG durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware / Leistung zurückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren.
12.4. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer / Leistungsempfänger oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von der Gewährleistungspflicht ist die BSO des Weiteren befreit, wenn an den von der BSO gelieferten Waren, Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
12.5. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist der Firmensitz der Firma BSO.
12.6. Darüber hinaus anfallende Kosten (z.B. Reisekosten, Transportkosten und etwaige Sachleistungen, etc.) sind allein vom Kunden zu tragen.
12.7. BSO ist nicht verpflichtet Gewährleistungsreparaturen auszuführen, solange der Käufer die offenen Forderungen nicht beglichen hat, nachdem das Gewerk erstmals mängelfrei übergeben worden ist. Dem-zufolge entbindet die Geltendmachung eines Mangels den Käufer / Auftraggeber nicht von seiner Zah-lungsverpflichtung.
12.8. BSO haftet für Schäden, egal aus welchen Rechtsgrundlagen der Anspruch abgeleitet wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt bei-des auch für von BSO eingesetzte Erfüllungsgehilfen. Den Verschuldensnachweis hat immer der AG zu erbringen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsver-lusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden anlässlich einer Leistungserbringung, sofern hier überhaupt eine Haftung nach den gesetzlichen Regeln eintreten würde.
12.9. Sofern BSO auf Nachfrage des AG allenfalls leistungsbereite Dritte nennt, so haftet BSO in keinem Fall, weder mittelbar noch unmittelbar für im Verhältnis zwischen diesem Dritten und dem AG eintretende Leistungsstörungen, Schäden und sonstige Ansprüche. BSO ist nur für selbst erbrachte Dienstleistungen verantwortlich.
12.10. Alle Ansprüche des AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind insgesamt mit der Rechnungssumme netto der erbrachten Leistung / der gelieferten Ware, jedenfalls aber mit EUR 10.000,00 als Maximalbetrag, beschränkt.
13. Insolvenz
13.1. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens eines Vertragspartners gelten die Bestimmungen der §§21ff IO. Im Falle der Abweisung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens des AG mangels kostendeckendem Vermögen erlischt die Vertragsbeziehung zu BSO mit Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses automatisch.
14. Urheberrecht
14.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die BSO gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die BSO verpflichtet sich, in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf Seite der BSO bei, ist diese berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.
15. Datenschutz
15.1. BSO ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen. Für die laufende Installation von Updates, einschließlich Hardwarekomponenten, ist der Kunde selbst verantwortlich.
15.2. Eine Speicherung von personenbezogenen Daten, nämlich Name / Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des AG, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer erfolgt nur, soweit dies für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Eine Überlassung dieser Daten an Dritte erfolgt nur gegenüber Dienstleistern, die die Daten zwecks Vertragsabwicklung im Auftrag von BSO verarbeiten.
15.3. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses werden diese Daten gelöscht, sofern nicht eine längere gesetzliche Aufbewahrungszeit vorgesehen ist und die Daten nicht mehr zur Bearbeitung von Beschwerden, zur Entgeltverrechnung oder für allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche benötigt werden.
16. Kommunikation
16.1. Der AG hat einen für den Geschäftsfall Zuständigen zu benennen, der Ansprechpartner ist und dessen Erklärungen / Aussagen Entscheidungsmacht zukommt. BSO kann davon ausgehen, dass jeder Mitarbeiter des AG berechtigt ist, eine Leistung abzurufen, wenn diese den AG betrifft oder zu dessen Nutzen angefordert wird.
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
17.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der BSO.
17.2. Als Gerichtsstand wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für St. Pölten vereinbart.
17.3. Auf alle Geschäftsfälle ist österreichisches Recht anzuwenden, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.
18. Sonstiges
18.1. BSO ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden wird dadurch nicht begründet.
18.2. Abweichungen von diesen AGB oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses unterliegt der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so lässt dies die Gültigkeit des Vertrages sowie der restlichen Bestimmungen der AGB nach dem übereinstimmenden Parteiwillen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksameren Bestimmung am nächsten kommt.
Vertragsbedingungen BSO webServices
Die gegenständlichen Vertragsbedingungen ergänzen die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSO EDV- und Betriebsberatung GmbH - abrufbar unter www.bso.at - hinsichtlich der speziellen Anforderungen webServices betreffend.
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Diese Vereinbarung gilt für sämtliche Internet-Services der BSO, wie z.B. Webhosting, Mailservices, Telefonanlagen, BMD ASP Lösung, on.FIBU, on.Faktura, etc. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2. Leistungsumfang
2.1. BSO stellt dem Kunden Platz auf einem gehosteten Server gemäß einem kundenspezifischen Angebot zur Verfügung.
2.2. BSO übt keine Kontrolle über die Inhalte des Kunden aus. Die Dateien des Kunden dürfen jedoch keinen erotischen, pornografischen, sittenwidrigen, rechts- oder linksradikalen oder in sonstiger Weise gegen österreichisches oder internationales Recht verstoßenden Inhalt enthalten. Im Fall einer Inanspruchnahme der BSO aus welchem Grund auch immer, ist der Auftraggeber verpflichtet, die BSO schad- und klaglos zu halten. Sollte der begründete Verdacht bestehen, dass der Kunde den vertragsgegenständlichen Email-Account oder Hostingspeicherplatz entgegen der vertraglichen Verpflichtungen zur Speicherung und/oder Übermittlung rechtswidriger Inhalte nutzt, ist der Anbieter berechtigt, sämtliche Daten des Kunden an Dritte, die ein rechtliches Interesse nachweisen, weiterzugeben. Der Server darf durch die Dateien, Skripte und Anwendungen des Kunden nicht überlastet werden. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Skripte oder Programme laufen zu lassen, die bei hohen Zugriffszahlen den Server überlasten können, z.B. Bannertausch, frei zugängliche Besucherzähler, Chatsysteme, Newsletter-Systeme o.ä. Bei Verstoß gegen diesen Punkt können die entsprechenden Seiten sofort gesperrt werden. Sollte durch Zuwiderhandeln hierbei der BSO ein Schaden entstehen, weil z.B. andere Kunden und Auftraggeber der BSO den betreffenden Server nicht nützen können, ist die BSO auch hier schad- und klaglos zu halten.
2.3. BSO betreibt und wartet den Server und sorgt für die Anbindung des Servers an das Internet. Die ständige Verfügbarkeit sowie die fehlerfreie Funktion kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden. BSO überwacht die Funktionstüchtigkeit des Servers und seine Verbindung zum Internet und bemüht sich, auftretende Fehler, Unterbrechungen oder Störungen umgehend nach dem Stand der Technik zu beheben. Der Kunde ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen der BSO zu überprüfen und der BSO erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich mitzuteilen. Persönliche Zugangskennungen und Kennwörter sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen und gegebenenfalls sofort zu ändern, wenn ein Dritter davon Kenntnis erlangt haben könnte.
2.4. Domains werden von BSO auf den vom Kunden angegebenen Namen registriert und bei BSO gehostet. BSO überprüft jedoch nicht, ob die verwendete Domainbezeichnung in Schutzrechte Dritter eingreift, diese Prüfung ist vom Auftraggeber / Kunden durchzuführen. Erheben Dritte gegen den Kunden Ansprüche auf Änderung, Übertragung oder Löschung einer oder mehrerer der vertragsgegenständlichen Domains, unabhängig, auf welchem Rechtsgrund beruhend, ist der Kunde verpflichtet, BSO hiervon unverzüglich zu verständigen. Diese Verständigungspflicht gilt auch für behördliche Maßnahmen, die aus der Verwendung einer oder mehrerer der vertragsgegenständlichen Domains resultieren. Der Auftraggeber / Kunde verpflichtet sich auch die Geschäftsbedingungen der Vergabestelle anzuerkennen. Festgehalten wird, dass diese Vergabebestimmungen auf der Website der Vergabestelle im Internet unter www.nic.at abrufbar sind. Der Auftraggeber hat die BSO in jedem Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Bei einem Providerwechsel kann die Domain vom Kunden abgezogen werden, andernfalls die Domain ausläuft und für den Kunden verloren geht. Die Domains können jedoch von der BSO nur abgezogen werden, wenn alle offenen Forderungen gegenüber der BSO beglichen sind.
2.5. Die BSO ist berechtigt, die webServices an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der wesentliche Charakter der vertragsgegenständlichen Leistung nicht verändert wird bzw. diese durch gleichwertige Leistungen ersetzt werden.
3. Preise
3.1. Alle Preisangaben auf den Angeboten von BSO verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger Gebühren, Steuern und Abgaben.
3.2. Die Berechnung der monatlichen Gebühr erfolgt ab dem Tag, an dem der Dienst eingerichtet wird. Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung (monatlich/quartalsweise/halbjährlich/jährlich).
3.3. Bedingt durch Abhängigkeiten von Netzbetreibern können sich die Preise jederzeit ändern. Preiserhöhungen werden nach einer Frist von 1 Monat nach Benachrichtigung für alle Kunden wirksam.
4. Zahlungskonditionen
4.1. Die von BSO gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Erhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
4.2. Ist eine Rechnung (unabhängig vom Produkt, auch Nicht-Webservice-Rechnungen des webService-Kunden betreffend) vier Wochen trotz Nachfristsetzung noch nicht bezahlt, ist BSO berechtigt, alle Dienste inkl. der Webservices des Kunden ohne weitere Ankündigung zu sperren, sodass diese nicht mehr genützt werden können. Domains werden im Falle des Zahlungsverzugs nicht verlängert und gehen damit für den Kunden verloren. Alle damit verbundenen Kosten und Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß verrechnet.
4.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5. Vertragsdauer / Rücktrittsrecht
5.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate.
5.2. Der Vertrag über die Produkte Webhosting Mail Spam on.FIBU on.FAKTURA kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Kündigungsfrist) zum nächsten Quartalsende (Kündigungstermin) ohne Angabe von Gründen von jeder Vertragspartei schriftlich (§886 ABGB) gekündigt werden. Endet die Mindestvertragsdauer genau an einem Quartalsende, dann ist dies erster möglicher Kündigungstermin. Sonst besteht die erste Kündigungsmöglichkeit zum ersten Quartalsende nach Ablauf der Mindestvertragsdauer.
5.3. Für alle anderen Webservices gilt, dass der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Vertragsjahres ohne Angabe von Gründen von jeder Vertragspartei schriftlich (§886 ABGB) gekündigt werden kann. Das Vertragsjahr für jedes Produkt beginnt mit dem Monat der ersten Rechnungslegung. Wird ein Produkt auf Kundenwunsch ergänzt bzw. geändert (gewechselt), beginnt ab der ersten Rechnungslegung wieder ein Vertragsjahr.
5.4. Eine Erhöhung der Preise (Punkt 3) berechtigt den Kunden zur sofortigen Kündigung seiner Verträge unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung. Danach (Kündigung nicht fristgerecht erfolgt) sind die neuen Preise für den Kunden bindend.
5.5. Unberührt bleibt das Recht beider zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für BSO insbesondere bei einem Verstoß des Kunden gegen eine oder mehrere Punkte dieser Vereinbarungen (z.B. Zahlungsverzug, etc.) vor. BSO ist auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird, berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen aufzukündigen. Bereits im Voraus bezahlte Domaingebühren werden bei einer Vertragskündigung nicht zurückerstattet, da die Beträge gegenüber der NIC.at bzw. einem anderen Registrar einmal pro Jahr abgeführt werden.
5.6. Im Falle der Vertragsauflösung hat BSO das Recht, sämtliche Daten des Kunden nach Ablauf von einer Woche nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen.
6. Haftung
6.1. BSO haftet dem Auftraggeber für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von BSO beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet BSO unbeschränkt.
6.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Die Nutzung des Servers und der darauf befindlichen Software erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. BSO übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Kunden durch die Bereitstellung oder Übertragung seiner Dateien im Internet entstehen.
6.4. BSO haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Kriegswirren, Epidemien, Pandemien, etc.), auch nicht wegen direkter oder indirekter Schäden aufgrund technischer Probleme, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstiger Gründe, es sei denn, BSO kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Alle Ansprüche des Kunden sind auf den Auftragswert des Webhostings in der aktuellen Berechnungsphase auf ein Quartal beschränkt.
6.5. Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme aller Haftungsansprüche und Schäden, die wegen der Bereitstellung der Dateien des Kunden oder durch die Nutzung des Servers oder der Software durch den Kunden von Dritten gegen BSO oder den Netzbetreiber, an dem der Server angeschlossen ist, geltend gemacht werden. Der Kunde hat BSO schad- und klaglos zu halten bzw. zu stellen. Sollte von einem Dritten wegen der Dateien des Kunden Anspruch auf Unterlassung gegen BSO erhoben werden, ist BSO berechtigt, den Zugriff auf die Dateien so lange zu sperren, bis der Kunde diesen Anspruch zweifelsfrei abgewendet hat.
6.6. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung ausgeschlossen, sofern der Datenverlust auf Systemstörungen, Inkompatibilitäten oder Fehlkonfigurationen an der Hard- oder Software des Kunden zurückzuführen ist. Die Haftung ist jedenfalls auf für die Wiederherstellung der Daten begrenzt auf den Auftragswert des Webhostings in der aktuellen Berechnungsphase auf ein Quartal.
6.7. BSO legt äußerst großen Wert auf eine sehr hohe Zuverlässigkeit des Servers, der mit möglichst wenigen und kurzen Unterbrechungen laufen wird. Dennoch sind Ausfälle wegen Wartungsarbeiten, Leitungsstörungen, Serverabstürze usw. nicht ganz auszuschließen. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen BSO wegen Ausfällen oder Fehlfunktionen eines Servers sind nur möglich, wenn BSO Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Alle Ansprüche des Kunden sind auf den Auftragswert des Webhostings in der aktuellen Berechnungsphase auf ein Quartal beschränkt.
7. Datensicherung
7.1. Die Sicherung der Daten wird täglich auf ein Backupsystem durchgeführt. Es werden 7 Tagesstände am Backupsystem aufgehoben.
8. Datenschutz
8.1. BSO ist der Schutz der persönlichen Daten wichtig. BSO verarbeitet personenbezogene Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. BSO speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Anbieters in dem Umfang, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses und gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln.
9. Hostingplattform
9.1. Der Kunde hat keinerlei dingliche Rechte an der Hostingplattform.
10. IP-Adressen
10.1. Sofern dem Kunden feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt werden, behält sich BSO vor, diese jederzeit zu ändern, wenn dies aus Sicht des Internet Service Providers (ISP) rechtlich oder technisch sinnvoll bzw. nötig erscheint, und dem Kunden eine neue IP-Adresse zur Verfügung zu stellen; allfällige aus der Änderung resultierende Ansprüche des Kunden, insbesondere für Aufwandsersatz, sind ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
11.1. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für St. Pölten vereinbart.
11.2. Auf alle Geschäftsfälle ist österreichisches Recht anzuwenden, wobei ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.
12. Allfälliges
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so lässt dies die Gültigkeit des Vertrages sowie der restlichen Bestimmungen der AGB und dieser Bedingungen nach dem übereinstimmenden Parteiwillen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Nutzungsrechte bei Software (INDIVIDUALPROGRAMMIERUNG)
Die gegenständlichen Vertragsbedingungen ergänzen die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSO EDV- und Betriebsberatung GmbH sowie auch die Vertragsbedingungen hinsichtlich webServices sofern es sich um webServices handelt.
1. Soweit nachfolgend nicht anders geregelt, verbleiben sämtliche Rechte an der Software einschließlich für den AG erstellter Modifikationen, insbesondere Urheber‐ und Nutzungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte bei BSO oder deren Erfüllungsgehilfen.
2. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung (z.B. bei Webservices, die nach Vertragsende nicht mehr genutzt werden dürfen) räumt die BSO dem AG der Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel‐ und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für die zwischen den Parteien vereinbarte Betriebsstätte, in der die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der AG den Kaufpreis entrichtet hat.
3. Jede Nutzung durch Dritte sowie die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
4. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der AG darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeich-nen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Hat der AG die Software im Wege des Online‐Downloads erworben, ist er berechtigt, die Software auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen entspricht das Recht der BSO an der Online‐Kopie dem eines AGs an einer auf Datenträger erhaltenen Software.
5. Der AG ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software durchzuführen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Beseitigung von Fehlern notwendig sind, sofern die BSO sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung unbegründeter Weise ablehnt oder zur Fehlerbeseitigung aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist.
6. Die Dekompilierung der Software ist unzulässig.
7. Überlässt die BSO dem AG im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
8. Stellt die BSO eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöscht in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des AGs nach diesem Vertrag automatisch, auch ohne dem ausdrücklichen Rückgabeverlangens der BSO, sobald der AG die neue Software produktiv nutzt. Die BSO räumt dem AG jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.
9. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 und 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet. Der AG ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der AG verpflichtet sich diesbezüglich, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen. Der AG ist auch nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
10. Sowohl AG, als auch die BSO, haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, die ihnen aus Anlass der Softwarenutzungsvereinbarung zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie sichern sich wechselseitig zu, sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Softwarenutzungsvertrags stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich, diese festgelegten Geheimhaltungspflichten auf sämtliche Angestellten, Mitarbeiter und alle weiteren Personen, deren sich einer zur Erfüllung des Vertrags bedienen oder die sonst Kenntnis hiervon erhalten haben, zu überbinden.
11. Der AG ist verpflichtet, bei Übergabe die Software auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und Mängel binnen 8 Tagen bekanntzugeben, widrigenfalls diese als genehmigt gelten.
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und sonstigen unternehmerischen Handlungen, die die BSO EDV- und Betriebsberatung GmbH (im Folgenden kurz: BSO) gegenüber Auftraggebern (im Folgenden kurz: AG) erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Die Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt und von BSO schriftlich anerkannt wurden.
1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn BSO ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn BSO in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung, dies auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass BSO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3. Bei Widersprüchen gelten die Bedingungen für die Rechtsbeziehungen zwischen BSO und AG in folgender Reihenfolge:
- individuelle Vereinbarung, Angebote, Wartungsverträge
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen
2.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von BSO schriftlich bestätigt werden. Als Schriftform gilt dabei auch die Übermittlung in elektronischer Form (E-Mail). BSO kann bloß mündlich mitgeteilte oder im Wege des Online-Shops gemachte Angebote / Bestellungen durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Erfüllung annehmen. Der Vertragsinhalt richtet sich dann nach der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein / der Rechnung. BSO behält sich das Recht zur jederzeitigen Abänderung insbesondere bei Irrtümern, Änderung der Rechtslage, technischen Entwicklungen etc. vor.
3. Leistungsumfang / Leistungszeit
3.1. Grundlage der für die Leistungserbringung von BSO eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf nach dem Auftrag des AG. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung oder Erweiterung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, so ist dies zusätzlich vom AG zu bezahlen. BSO wird auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
3.2. Im Zweifel ist eine vom AG angeforderte Leistung als außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs gelegen anzusehen.
3.3. Leistungen durch BSO, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils von BSO gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei BSO üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht von BSO zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3.4. BSO ist berechtigt, die zur Erbringung der (Dienst-)Leistungen eingesetzten Mittel nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
3.5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt BSO die Dienstleistungen während der von BSO üblichen Geschäftszeiten. Diese sind Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr und Freitag 08:00 – 12:00 Uhr.
3.6. Reisezeiten von Mitarbeitern von BSO gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des verein-barten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
4. Qualitätsangaben
4.1. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert die BSO Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß und Analyseangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter bestimmten Bezeichnung vertriebenen Waren verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist die BSO berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.
5. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
5.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch BSO erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von BSO enthalten sind.
5.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch BSO erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.
5.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom BSO zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von BSO geforderten Form zur Verfügung und unterstützt BSO auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von BSO für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit BSO.
5.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von BSO enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
5.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von BSO erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
5.6. Der AG wird die an BSO übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
5.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass BSO in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass BSO und/oder die durch die BSO beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
5.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von BSO erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von BSO zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die der BSO hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei BSO jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
5.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von BSO eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet der BSO für jeden Schaden.
5.10. Sofern nichts anderes im Einzelnen ausgehandelt und ausdrücklich vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
6. Preise
6.1. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer ohne allenfalls anfallende Gebühren, Steuern, Zoll, Versandkosten, Verpackung und Versicherung
6.2. Sind nicht konkret genannte Preise vereinbart, so ist die BSO berechtigt, die am Tag der Lieferung / Leistung gültigen Preise zu verrechnen.
6.3. BSO ist berechtigt Preisänderungen infolge Veränderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Veränderungen des Wechselkurses zwischen Euro und US-Dollar und im Falle von insbesondere außerhalb der Einflussmöglichkeit von BSO gelegener Änderung der Einstandskosten bei BSO. Einstandskosten sind jene Kosten, die BSO selbst bei Besorgung / Herstellung etc. der zu erbringenden Leistung / Lieferung aufwenden muss. Ebenso bleiben Korrekturen von Druckfehlern oder anderer Irrtümer vorbehalten. Erfolgt eine Preiserhöhung nach Bestellung um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht ist binnen 8 Tagen ab Bekanntwerden der Erhöhung auszuüben, ansonsten gilt der erhöhte Preis als genehmigt und vereinbart.
BSO ist aber jedenfalls berechtigt eine Preisanpassung in jenem Ausmaß als eine Änderung des VPI 2015 im Vergleich zum Wert bei vorheriger Festlegung eintritt. Abzustellen ist dabei jeweils auf den zuletzt verlautbarten monatlichen Indexwert. Sollte der VPI nicht mehr verlautbart werden, ist der an seine Stelle tretende Index für die Berechnung heranzuziehen.
6.4. Sollte es notwendig werden, Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit (siehe 3.5) zu erbringen, werden bei allen Stunden- und Tagessätzen Aufschläge verrechnet:
- Zuschlag von Montag bis Donnerstag zwischen 17:00 und 20:00 Uhr 50%
- Zuschlag Freitag von 12:00 bis 20:00 Uhr 75%
- Zuschlag von 20:00 bis 08:00 an Arbeitstagen, 100%
- an Wochenenden und Feiertagen 100%
Ausgenommen davon sind laufende Projekte, die über den Jahreswechsel abgewickelt werden. Für diese gelten die vereinbarten Stundensätze zum Zeitpunkt der Beauftragung.
7. Zahlungskonditionen / -verzug
7.1. Die von BSO gelegten Rechnungen sind prompt (binnen 8 Tagen) nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu begleichen. BSO behält sich das Recht vor nach erfolgter Teillieferung bzw. Teilleistung diese in Rechnung zu stellen.
7.2. Bei Zahlungsverzug ist die BSO berechtigt, eine Mahngebühr iHv EUR 40,00 zu verrechnen. Ebenso ist die BSO bei Zahlungsverzug des AG unbeschadet einer rechtlichen Möglichkeit, darüberhinausgehende Zinsen und Kosten zu verlangen, jedenfalls berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9,2%-Punkte über dem Basiszinssatz und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten (Mahn- und Inkassospesen) ersetzt zu verlangen.
7.3. Für den Fall des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, der BSO sämtliche aufgewendete vorprozessuale Kosten, wie etwa Mahnspesen, Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren.
7.4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist die BSO berechtigt, alle Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Dauerschuldverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
7.5. Die BSO ist berechtigt, bereits geleistete Zahlungen zuerst auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten und danach erst auf das offene Kapital anzurechnen. Jedenfalls werden geleistete Zahlungen unter Zugrundelegung der soeben genannten Anrechnungsregel grundsätzlich zuerst auf die ältesten Forderungen angerechnet.
7.6. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen/Pflichten in Verzug, so kann die BSO
a) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) oder
d) bei Nichteinhaltung der 14-tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und damit umgehend alle Leistungen sofort einstellen.
7.7. Die BSO ist weiters berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) die die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung von 14 Tagen weiter verzögert wird und/oder
b) sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf das Verlangen der BSO hin Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen;
In beiden Fällen ist die BSO auch zum Teilrücktritt berechtigt.
Unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche hat die BSO im Falle ihres Rücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung / Leistung erfolgt ist, hat die BSO Anspruch auf Ersatz der Tätigkeiten und Kosten, die zur Vorbereitung der Lieferung / Leistung getätigt wurden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. Zinsen und aller sonstigen Kosten und Gebühren) aller Forderungen der BSO aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften bleibt die Ware, welche der Käufer bis dahin ordnungsgemäß instand zu halten hat, uneingeschränktes Eigentum von BSO. Der Käufer/Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Verpfändungen und sonstige Übereignungen sowie jedwede Einbauten oder Veränderungen sind bis dahin ausgeschlossen. Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum der BSO hinzuweisen und die BSO unverzüglich zu verständigen. Kommt der AG seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist BSO unbeschadet darüberhinausgehender rechtlich möglicher Ansprüche berechtigt, die Ware auf Kosten des AG zurückzuholen und die erlittenen Schäden sowie entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.
8.2. Bei einer solchen Rückabwicklung steht der BSO unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche zumindest ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von zumindest 25% des Fakturenwertes zu.
9. Aufrechnung
9.1. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen der BSO aufzurechnen, es sei denn es handelt sich um von BSO anerkannte Forderungen oder Forderungen, deren Bestand rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde, oder Forderungen, die ihren Rechtsgrund im selben Rechtsgeschäft wie die Forderung der BSO haben.
10. Lieferung
10.1. Der BSO steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
10.2. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von BSO nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche an die BSO sind ausgeschlossen.
10.3. Der BSO steht es frei Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilleistungen zu erbringen, die auch gesondert verrechnet werden können. Der AG ist verpflichtet, die Teillieferungen / Teilleistungen anzunehmen.
10.4. Fälle höherer Gewalt entheben die BSO von der Liefer- bzw. Leistungspflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen der BSO unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen (z.B. bei Epi-demien und Pandemien, etc.), welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von BSO in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für BSO, bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei einer für BSO nicht üblichen Bezugsquelle vorzunehmen.
11. Nutzungsrecht an Softwareprodukten und Unterlagen (Handelsware)
11.1. Es gelten jeweils die Lizenz- bzw. Nutzungsbestimmungen des Herstellers der Software.
11.2. Wenn BSO dem Kunden zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Software überlässt, erhält der Kunde von BSO für die Vertragsdauer ein ausschließliches Recht zur Nutzung der Software (Lizenz). Die Haftung für Schäden und Verluste, die aus der Benützung eines der gelieferten Programme entstanden sind, wird ausgeschlossen.
11.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben (lt. Hersteller).
12. Gewährleistung / Garantie / Haftung
12.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung, wobei die Frist zur Geltendmachung etwaiger Mängel gegenüber BSO auf sechs Monate verkürzt wird.
12.2. Soweit Hersteller Garantien gewähren, so hat der AG dies unmittelbar mit dem Hersteller abzuwickeln.
12.3. Der AG ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware / die erbrachte Leistung unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist spätestens binnen acht Tagen ab Übernahme der Ware / Abschluss der (Teil-) Leistung schriftlich zu erheben, widrigenfalls der Mangel als genehmigt gilt. Ist die Rüge berechtigt, so steht es BSO frei die Gewährleistungsansprüche des AG durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware / Leistung zurückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren.
12.4. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer / Leistungsempfänger oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von der Gewährleistungspflicht ist die BSO des Weiteren befreit, wenn an den von der BSO gelieferten Waren, Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
12.5. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist der Firmensitz der Firma BSO.
12.6. Darüber hinaus anfallende Kosten (z.B. Reisekosten, Transportkosten und etwaige Sachleistungen, etc.) sind allein vom Kunden zu tragen.
12.7. BSO ist nicht verpflichtet Gewährleistungsreparaturen auszuführen, solange der Käufer die offenen Forderungen nicht beglichen hat, nachdem das Gewerk erstmals mängelfrei übergeben worden ist. Dem-zufolge entbindet die Geltendmachung eines Mangels den Käufer / Auftraggeber nicht von seiner Zah-lungsverpflichtung.
12.8. BSO haftet für Schäden, egal aus welchen Rechtsgrundlagen der Anspruch abgeleitet wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt bei-des auch für von BSO eingesetzte Erfüllungsgehilfen. Den Verschuldensnachweis hat immer der AG zu erbringen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsver-lusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden anlässlich einer Leistungserbringung, sofern hier überhaupt eine Haftung nach den gesetzlichen Regeln eintreten würde.
12.9. Sofern BSO auf Nachfrage des AG allenfalls leistungsbereite Dritte nennt, so haftet BSO in keinem Fall, weder mittelbar noch unmittelbar für im Verhältnis zwischen diesem Dritten und dem AG eintretende Leistungsstörungen, Schäden und sonstige Ansprüche. BSO ist nur für selbst erbrachte Dienstleistungen verantwortlich.
12.10. Alle Ansprüche des AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind insgesamt mit der Rechnungssumme netto der erbrachten Leistung / der gelieferten Ware, jedenfalls aber mit EUR 10.000,00 als Maximalbetrag, beschränkt.
13. Insolvenz
13.1. Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens eines Vertragspartners gelten die Bestimmungen der §§21ff IO. Im Falle der Abweisung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens des AG mangels kostendeckendem Vermögen erlischt die Vertragsbeziehung zu BSO mit Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses automatisch.
14. Urheberrecht
14.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die BSO gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die BSO verpflichtet sich, in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf Seite der BSO bei, ist diese berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.
15. Datenschutz
15.1. BSO ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen. Für die laufende Installation von Updates, einschließlich Hardwarekomponenten, ist der Kunde selbst verantwortlich.
15.2. Eine Speicherung von personenbezogenen Daten, nämlich Name / Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des AG, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer erfolgt nur, soweit dies für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Eine Überlassung dieser Daten an Dritte erfolgt nur gegenüber Dienstleistern, die die Daten zwecks Vertragsabwicklung im Auftrag von BSO verarbeiten.
15.3. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses werden diese Daten gelöscht, sofern nicht eine längere gesetzliche Aufbewahrungszeit vorgesehen ist und die Daten nicht mehr zur Bearbeitung von Beschwerden, zur Entgeltverrechnung oder für allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche benötigt werden.
16. Kommunikation
16.1. Der AG hat einen für den Geschäftsfall Zuständigen zu benennen, der Ansprechpartner ist und dessen Erklärungen / Aussagen Entscheidungsmacht zukommt. BSO kann davon ausgehen, dass jeder Mitarbeiter des AG berechtigt ist, eine Leistung abzurufen, wenn diese den AG betrifft oder zu dessen Nutzen angefordert wird.
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
17.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der BSO.
17.2. Als Gerichtsstand wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für St. Pölten vereinbart.
17.3. Auf alle Geschäftsfälle ist österreichisches Recht anzuwenden, wobei aber ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.
18. Sonstiges
18.1. BSO ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden wird dadurch nicht begründet.
18.2. Abweichungen von diesen AGB oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses unterliegt der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so lässt dies die Gültigkeit des Vertrages sowie der restlichen Bestimmungen der AGB nach dem übereinstimmenden Parteiwillen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksameren Bestimmung am nächsten kommt.
Vertragsbedingungen BSO webServices
Die gegenständlichen Vertragsbedingungen ergänzen die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSO EDV- und Betriebsberatung GmbH - abrufbar unter www.bso.at - hinsichtlich der speziellen Anforderungen webServices betreffend.
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Diese Vereinbarung gilt für sämtliche Internet-Services der BSO, wie z.B. Webhosting, Mailservices, Telefonanlagen, BMD ASP Lösung, on.FIBU, on.Faktura, etc. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2. Leistungsumfang
2.1. BSO stellt dem Kunden Platz auf einem gehosteten Server gemäß einem kundenspezifischen Angebot zur Verfügung.
2.2. BSO übt keine Kontrolle über die Inhalte des Kunden aus. Die Dateien des Kunden dürfen jedoch keinen erotischen, pornografischen, sittenwidrigen, rechts- oder linksradikalen oder in sonstiger Weise gegen österreichisches oder internationales Recht verstoßenden Inhalt enthalten. Im Fall einer Inanspruchnahme der BSO aus welchem Grund auch immer, ist der Auftraggeber verpflichtet, die BSO schad- und klaglos zu halten. Sollte der begründete Verdacht bestehen, dass der Kunde den vertragsgegenständlichen Email-Account oder Hostingspeicherplatz entgegen der vertraglichen Verpflichtungen zur Speicherung und/oder Übermittlung rechtswidriger Inhalte nutzt, ist der Anbieter berechtigt, sämtliche Daten des Kunden an Dritte, die ein rechtliches Interesse nachweisen, weiterzugeben. Der Server darf durch die Dateien, Skripte und Anwendungen des Kunden nicht überlastet werden. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, Skripte oder Programme laufen zu lassen, die bei hohen Zugriffszahlen den Server überlasten können, z.B. Bannertausch, frei zugängliche Besucherzähler, Chatsysteme, Newsletter-Systeme o.ä. Bei Verstoß gegen diesen Punkt können die entsprechenden Seiten sofort gesperrt werden. Sollte durch Zuwiderhandeln hierbei der BSO ein Schaden entstehen, weil z.B. andere Kunden und Auftraggeber der BSO den betreffenden Server nicht nützen können, ist die BSO auch hier schad- und klaglos zu halten.
2.3. BSO betreibt und wartet den Server und sorgt für die Anbindung des Servers an das Internet. Die ständige Verfügbarkeit sowie die fehlerfreie Funktion kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden. BSO überwacht die Funktionstüchtigkeit des Servers und seine Verbindung zum Internet und bemüht sich, auftretende Fehler, Unterbrechungen oder Störungen umgehend nach dem Stand der Technik zu beheben. Der Kunde ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen der BSO zu überprüfen und der BSO erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich mitzuteilen. Persönliche Zugangskennungen und Kennwörter sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen und gegebenenfalls sofort zu ändern, wenn ein Dritter davon Kenntnis erlangt haben könnte.
2.4. Domains werden von BSO auf den vom Kunden angegebenen Namen registriert und bei BSO gehostet. BSO überprüft jedoch nicht, ob die verwendete Domainbezeichnung in Schutzrechte Dritter eingreift, diese Prüfung ist vom Auftraggeber / Kunden durchzuführen. Erheben Dritte gegen den Kunden Ansprüche auf Änderung, Übertragung oder Löschung einer oder mehrerer der vertragsgegenständlichen Domains, unabhängig, auf welchem Rechtsgrund beruhend, ist der Kunde verpflichtet, BSO hiervon unverzüglich zu verständigen. Diese Verständigungspflicht gilt auch für behördliche Maßnahmen, die aus der Verwendung einer oder mehrerer der vertragsgegenständlichen Domains resultieren. Der Auftraggeber / Kunde verpflichtet sich auch die Geschäftsbedingungen der Vergabestelle anzuerkennen. Festgehalten wird, dass diese Vergabebestimmungen auf der Website der Vergabestelle im Internet unter www.nic.at abrufbar sind. Der Auftraggeber hat die BSO in jedem Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Bei einem Providerwechsel kann die Domain vom Kunden abgezogen werden, andernfalls die Domain ausläuft und für den Kunden verloren geht. Die Domains können jedoch von der BSO nur abgezogen werden, wenn alle offenen Forderungen gegenüber der BSO beglichen sind.
2.5. Die BSO ist berechtigt, die webServices an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der wesentliche Charakter der vertragsgegenständlichen Leistung nicht verändert wird bzw. diese durch gleichwertige Leistungen ersetzt werden.
3. Preise
3.1. Alle Preisangaben auf den Angeboten von BSO verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger Gebühren, Steuern und Abgaben.
3.2. Die Berechnung der monatlichen Gebühr erfolgt ab dem Tag, an dem der Dienst eingerichtet wird. Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung (monatlich/quartalsweise/halbjährlich/jährlich).
3.3. Bedingt durch Abhängigkeiten von Netzbetreibern können sich die Preise jederzeit ändern. Preiserhöhungen werden nach einer Frist von 1 Monat nach Benachrichtigung für alle Kunden wirksam.
4. Zahlungskonditionen
4.1. Die von BSO gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Erhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
4.2. Ist eine Rechnung (unabhängig vom Produkt, auch Nicht-Webservice-Rechnungen des webService-Kunden betreffend) vier Wochen trotz Nachfristsetzung noch nicht bezahlt, ist BSO berechtigt, alle Dienste inkl. der Webservices des Kunden ohne weitere Ankündigung zu sperren, sodass diese nicht mehr genützt werden können. Domains werden im Falle des Zahlungsverzugs nicht verlängert und gehen damit für den Kunden verloren. Alle damit verbundenen Kosten und Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß verrechnet.
4.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5. Vertragsdauer / Rücktrittsrecht
5.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages. Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate.
5.2. Der Vertrag über die Produkte Webhosting Mail Spam on.FIBU on.FAKTURA kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Kündigungsfrist) zum nächsten Quartalsende (Kündigungstermin) ohne Angabe von Gründen von jeder Vertragspartei schriftlich (§886 ABGB) gekündigt werden. Endet die Mindestvertragsdauer genau an einem Quartalsende, dann ist dies erster möglicher Kündigungstermin. Sonst besteht die erste Kündigungsmöglichkeit zum ersten Quartalsende nach Ablauf der Mindestvertragsdauer.
5.3. Für alle anderen Webservices gilt, dass der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Vertragsjahres ohne Angabe von Gründen von jeder Vertragspartei schriftlich (§886 ABGB) gekündigt werden kann. Das Vertragsjahr für jedes Produkt beginnt mit dem Monat der ersten Rechnungslegung. Wird ein Produkt auf Kundenwunsch ergänzt bzw. geändert (gewechselt), beginnt ab der ersten Rechnungslegung wieder ein Vertragsjahr.
5.4. Eine Erhöhung der Preise (Punkt 3) berechtigt den Kunden zur sofortigen Kündigung seiner Verträge unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung. Danach (Kündigung nicht fristgerecht erfolgt) sind die neuen Preise für den Kunden bindend.
5.5. Unberührt bleibt das Recht beider zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für BSO insbesondere bei einem Verstoß des Kunden gegen eine oder mehrere Punkte dieser Vereinbarungen (z.B. Zahlungsverzug, etc.) vor. BSO ist auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird, berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen aufzukündigen. Bereits im Voraus bezahlte Domaingebühren werden bei einer Vertragskündigung nicht zurückerstattet, da die Beträge gegenüber der NIC.at bzw. einem anderen Registrar einmal pro Jahr abgeführt werden.
5.6. Im Falle der Vertragsauflösung hat BSO das Recht, sämtliche Daten des Kunden nach Ablauf von einer Woche nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen.
6. Haftung
6.1. BSO haftet dem Auftraggeber für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von BSO beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet BSO unbeschränkt.
6.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Die Nutzung des Servers und der darauf befindlichen Software erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. BSO übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Kunden durch die Bereitstellung oder Übertragung seiner Dateien im Internet entstehen.
6.4. BSO haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Kriegswirren, Epidemien, Pandemien, etc.), auch nicht wegen direkter oder indirekter Schäden aufgrund technischer Probleme, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstiger Gründe, es sei denn, BSO kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Alle Ansprüche des Kunden sind auf den Auftragswert des Webhostings in der aktuellen Berechnungsphase auf ein Quartal beschränkt.
6.5. Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme aller Haftungsansprüche und Schäden, die wegen der Bereitstellung der Dateien des Kunden oder durch die Nutzung des Servers oder der Software durch den Kunden von Dritten gegen BSO oder den Netzbetreiber, an dem der Server angeschlossen ist, geltend gemacht werden. Der Kunde hat BSO schad- und klaglos zu halten bzw. zu stellen. Sollte von einem Dritten wegen der Dateien des Kunden Anspruch auf Unterlassung gegen BSO erhoben werden, ist BSO berechtigt, den Zugriff auf die Dateien so lange zu sperren, bis der Kunde diesen Anspruch zweifelsfrei abgewendet hat.
6.6. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung ausgeschlossen, sofern der Datenverlust auf Systemstörungen, Inkompatibilitäten oder Fehlkonfigurationen an der Hard- oder Software des Kunden zurückzuführen ist. Die Haftung ist jedenfalls auf für die Wiederherstellung der Daten begrenzt auf den Auftragswert des Webhostings in der aktuellen Berechnungsphase auf ein Quartal.
6.7. BSO legt äußerst großen Wert auf eine sehr hohe Zuverlässigkeit des Servers, der mit möglichst wenigen und kurzen Unterbrechungen laufen wird. Dennoch sind Ausfälle wegen Wartungsarbeiten, Leitungsstörungen, Serverabstürze usw. nicht ganz auszuschließen. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen BSO wegen Ausfällen oder Fehlfunktionen eines Servers sind nur möglich, wenn BSO Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Alle Ansprüche des Kunden sind auf den Auftragswert des Webhostings in der aktuellen Berechnungsphase auf ein Quartal beschränkt.
7. Datensicherung
7.1. Die Sicherung der Daten wird täglich auf ein Backupsystem durchgeführt. Es werden 7 Tagesstände am Backupsystem aufgehoben.
8. Datenschutz
8.1. BSO ist der Schutz der persönlichen Daten wichtig. BSO verarbeitet personenbezogene Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. BSO speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Anbieters in dem Umfang, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses und gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln.
9. Hostingplattform
9.1. Der Kunde hat keinerlei dingliche Rechte an der Hostingplattform.
10. IP-Adressen
10.1. Sofern dem Kunden feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt werden, behält sich BSO vor, diese jederzeit zu ändern, wenn dies aus Sicht des Internet Service Providers (ISP) rechtlich oder technisch sinnvoll bzw. nötig erscheint, und dem Kunden eine neue IP-Adresse zur Verfügung zu stellen; allfällige aus der Änderung resultierende Ansprüche des Kunden, insbesondere für Aufwandsersatz, sind ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
11.1. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für St. Pölten vereinbart.
11.2. Auf alle Geschäftsfälle ist österreichisches Recht anzuwenden, wobei ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.
12. Allfälliges
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so lässt dies die Gültigkeit des Vertrages sowie der restlichen Bestimmungen der AGB und dieser Bedingungen nach dem übereinstimmenden Parteiwillen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Nutzungsrechte bei Software (INDIVIDUALPROGRAMMIERUNG)
Die gegenständlichen Vertragsbedingungen ergänzen die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSO EDV- und Betriebsberatung GmbH sowie auch die Vertragsbedingungen hinsichtlich webServices sofern es sich um webServices handelt.
1. Soweit nachfolgend nicht anders geregelt, verbleiben sämtliche Rechte an der Software einschließlich für den AG erstellter Modifikationen, insbesondere Urheber‐ und Nutzungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte bei BSO oder deren Erfüllungsgehilfen.
2. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung (z.B. bei Webservices, die nach Vertragsende nicht mehr genutzt werden dürfen) räumt die BSO dem AG der Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel‐ und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für die zwischen den Parteien vereinbarte Betriebsstätte, in der die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der AG den Kaufpreis entrichtet hat.
3. Jede Nutzung durch Dritte sowie die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
4. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der AG darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeich-nen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Hat der AG die Software im Wege des Online‐Downloads erworben, ist er berechtigt, die Software auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen entspricht das Recht der BSO an der Online‐Kopie dem eines AGs an einer auf Datenträger erhaltenen Software.
5. Der AG ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software durchzuführen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Beseitigung von Fehlern notwendig sind, sofern die BSO sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung unbegründeter Weise ablehnt oder zur Fehlerbeseitigung aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist.
6. Die Dekompilierung der Software ist unzulässig.
7. Überlässt die BSO dem AG im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
8. Stellt die BSO eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöscht in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des AGs nach diesem Vertrag automatisch, auch ohne dem ausdrücklichen Rückgabeverlangens der BSO, sobald der AG die neue Software produktiv nutzt. Die BSO räumt dem AG jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.
9. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 und 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet. Der AG ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der AG verpflichtet sich diesbezüglich, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen. Der AG ist auch nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
10. Sowohl AG, als auch die BSO, haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, die ihnen aus Anlass der Softwarenutzungsvereinbarung zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren. Sie sichern sich wechselseitig zu, sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Softwarenutzungsvertrags stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich, diese festgelegten Geheimhaltungspflichten auf sämtliche Angestellten, Mitarbeiter und alle weiteren Personen, deren sich einer zur Erfüllung des Vertrags bedienen oder die sonst Kenntnis hiervon erhalten haben, zu überbinden.
11. Der AG ist verpflichtet, bei Übergabe die Software auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und Mängel binnen 8 Tagen bekanntzugeben, widrigenfalls diese als genehmigt gelten.